AGB

§ 1 Mietgegenstand

1.2 Das Fahrzeug wird mit vollem Tank übergeben und muss mit vollem Tank retourniert werde.
Der Motor ist nach Herstellerangaben mit Motoröl befüllt, und muss alle 1000 KM kontrolliert
werden.

1.3 Es bestehen für das Fahrzeug die folgenden Versicherungen:
Haftpflichtversicherung
Vollkaskoversicherung mit 1000.- Euro Selbstbehalt pro Schadensfall.
Der Fahrer muss ein Mindestalter von 23 Jahren erreicht haben sowie mindestens 2Jahre Fahrpraxis.

§ 2 Zustand der Fahrzeuges

2.1 Der Vermieter übergibt dem Mieter das Fahrzeug in technisch einwandfreiem gebrauchsfähigem und
Verkehrssicheren Zustand.
Das Fahrzeug ist innen und außen gereinigt.

2.2 Der Zustand des Fahrzeuges ergibt sich aus dem bei der Übergabe des Fahrzeuges zu erstellenden
Übergabeprotokoll. Das Protokoll wird Bestandteil dieses Mietvertrages.
Sämtliche vorgenannten Beschädigungen beeinträchtigen die Gebrauchsfähigkeit nicht.
Vorschäden werden im Übergabeprotokoll festgehalten.

§ 3 Mieter

Der Mieter ist während der vereinbarten Mietzeit zum Führen des Fahrzeuges berechtigt und gibt seine
persönlichen Daten an.

§ 4 Übergabe, Mietdauer

4.1 Zur Übergabe und Mietdauer wird folgendes vereinbart:
Der Mieter holt das Fahrzeug am Firmensitz Wohnmobilverleih Barbanek 2700 Wr. Neustadt
Zehnergürtel 110 ab und bringt es dorthin zurück.

§ 5 Miete, Kaution

5.1 Einmaliger Ausstattungspauschale: 130.- Euro
Reinigungspauschale: 130.- Euro
Bei nicht gesäuberte Toilette sowie deren Tank(Kassette): 150.-Euro

5.2 Die Mietzahlung ist wie folgt fällig:
50% bei Reservierung die restlichen
50% spätestens 5 Tage vor Reisebeginn.
Bei Stornierung wird die geleistete Anzahlung als Stornobetrag verrechnet.

Die Zahlung der Miete erfolgt
In Bar oder Überweisung:
Auf das folgende Konto

Bankinstitut: Raiffeisenlandesbank Burgenland
IBAN: AT65 3300 0000 01494988
BIC: RLBBAT2E

5.3 Der Mieter leistet ferner eine Kaution in Höhe von 1200.- Die Kaution dient zur Sicherung aller
Ansprüche des Vermieters, die aus dem Mietverhältnis resultieren.
Die Kaution ist spätestens bei Übergabe des Fahrzeuges zu bezahlen.
Der Vermieter kann gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit Forderungen aus dem Mietverhältnis
aufrechnen.

5.4 Kosten für Kraftstoff und Motoröl sowie die Kosten für sonstige Hilfs u. Betriebsstoffe, die während der
Mietzeit anfallen trägt der Mieter. Ist der Kraftstofftank bei Rückgabe teilweise geleert, so wird er vom
Vermieter aufgefüllt. Die Kosten für verbrauchte Kraftstoffe und Betriebsstoffe trägt der Mieter, sie
werden nach Rückgabe des Fahrzeugs in Höhe des tatsächlichen Verbrauches in Rechnung gestellt.

§ 6 Pflichten des Mieters, Nutzung des Fahrzeuges

6.1 Der Mieter darf das Fahrzeug nicht an Dritte übergeben, es sei denn, der Vermieter erteilt vorher seine
schriftliche Zustimmung.

6.2 Der Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug sorgfältig und gewissenhaft zu behandeln.
Dies bedeutet insbesondere, dass er das Fahrzeug auf dafür vorgesehenen Plätzen abstellen darf.
Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug ein Problem, so hat der Mieter die Anweisung in der
Betriebsanleitung des Fahrzeuges Folge zu leisten. Erfolgt die Vermietung für längere Dauer (mehr als 1
Woche), verpflichtet er sich den Ölstand und Reifendruck zu prüfen und ggf. unter Einhaltung der im
Fahrzeugschein aufgeführten Daten die notwendigen Maßnahmen vorzunehmen. Der Mieter darf an
dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen, ausgenommen sind die im Rahmen des
§ 7.1 erforderlichen Arbeiten. Der Mieter darf das Fahrzeug optisch nicht verändern, insbesondere nicht
durch Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.

6.3 Der Mieter darf das Fahrzeug ausschließlich in den geografischen Grenzen Europas sowie in außer-
europäischen Gebieten, die zur Europäischen Union (EU) gehören nutzen. Außerhalb dieser Grenzen
besteht in der Kraftfahrzeugversicherung ( insbesondere Vollkaskoschutz) kein Versicherungsschutz.
Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu eine schriftliche
vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich.

6.4 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen.
Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Nutzung zu folgenden Zwecken.

Teilnahme an Autorennen und ähnliche Fahrten
Teilnahme an Geländefahrten
Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder gefährlichen Stoffen.

6.5 DAS RAUCHEN IM FAHRZEUG IST VERBOTEN

6.6 Der Mieter versichert, das er das Fahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol oder andere berauschender
Mittel führen wird.

6.7 Eine Untervermietung des Fahrzeuges ist nicht gestattet.

6.8 Der Mieter versichert, dass seine Fahrerlaubnis nicht entzogen oder vorläufig entzogen ist und dass kein
Fahrverbot besteht.

6.9 ES SIND KEINE HAUSTIERE IM FAHRZEUG GESTATTET

6.10 Der Frischwassertank, die Toilette sowie der Abwassertank ist bei Retournierung entleert und
gesäubert zu übergeben

§ 7 Gebrauchsbeeinträchtigungen, Reparaturen

7.1 Der Mieter ist berechtigt, kleine Instandsetzungen oder Reparaturen (bis 100 Euro) selbst auszuführen
(z.B. Austausch einer Glühbirne) bzw. durch eine Fachwerkstätte ausführen zu lassen, ohne vorherige
Zustimmung des Vermieters. Nach Vorlage der Rechnung und/ oder des ggf. ausgetauschtem Teils,
erstattet der Vermieter dem Mieter die Kosten, sofern nicht der Mieter durch ein Fehlverhalten ( z.B.
Bedienungsfehler) den Defekt selbst herbeigeführt hat. Der Arbeitsaufwand des Mieters bei Eigen-
ausführung der Instandsetzung oder Reparatur wird nicht vergütet.

7.2 Stellt der Mieter einen Defekt am Fahrzeug fest, der die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges erheblich
Einschränkt und Reparaturen in größerem Umfang erforderlich macht, so hat er den Vermieter
unverzüglich zu benachrichtigen. Kann der Defekt durch eine kurzfristige Reparatur nicht sofort
behoben werden, so haben beide Vertragsparteien das Recht den Vertrag fristlos zu kündigen.
Der Mieter bleibt zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Eintritt des Defekts verpflichtet.

§ 8 Verhalten bei Verkehrsunfällen, Haftung

8.1 Wird der Mieter während der Nutzung des Fahrzeuges verschuldet oder unverschuldet in einen
Verkehrsunfall, Wildschaden, Brand oder Ähnliches verwickelt, so hat er unverzüglich für eine
polizeiliche Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenshergangs zu sorgen.

Der Mieter hat dem Vermieter ferner einen schriftlichen Unfallbericht ggf. mit Unfallskizze zu
übergeben, der Mieter hat darin auch Namen und Adresse der Beteiligten und Zeugen schriftlich
festzuhalten.

8.2 Es gelten die gesetzlichen Haftungsregeln. Keine Haftung des Mieters besteht, soweit der Vermieter
Für die entstandenen Schäden vom Unfallgegner, sonstigen unfallbeteiligten Dritten oder von der
Bestehenden Kasko-Versicherung oder anderweitig Ersatz erlangt.

8.3 Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehlern,
Überbeanspruchung, oder Verletzung sonstiger Pflichten aus $ 7 dieses Vertrages während der
Mietzeit zurückzuführen sind.
Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten,
Beifahrer oder sonstige, durch oder über den Mieter mit dem Fahrzeug in Berührung gekommene Dritte
schuldhaft verursacht worden sind, soweit er es schuldhaft unterlässt die zur Durchsetzung
etwaiger Ersatzansprüche des Vermieters notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache beweis-
kräftig festzustellen.
Der Mieter haftet auch dann, wenn der Schaden erst nach Rückgabe des Fahrzeuges festgestellt wird.

8.4 Die Einhaltung der bestehenden Verordnungen und Gesetzte, insbesondere der Straßenverkehrsordnung
während der Nutzung des Fahrzeuges ist ausschließlich Sache des Mieters.
Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren oder
sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße gegen den Vermieter erheben.

8.5 Wird bei der Rückgabe des Fahrzeuges ein Schaden festgestellt, der in diesem Vertrag bzw. im
Übergabeprotokoll nicht angeführt worden ist, so wird vermutet, das der Mieter den Schaden zu
vertreten hat, es sei denn er weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeuges
bestanden hat.

§9 Besondere Vereinbarung

Im Übrigen vereinbaren die Parteien das Folgende:

Kaution € 1200.- für Teilintegriertes Wohnmobil
€ 1500.- für Vollintegriertes Wohnmobil

Ist in bar oder per Kreditkarte bei Fahrzeugübernahme zu hinterlegen.

Kilometer begrenzt auf 250 km pro Miettag, jeder weitere km 0,35 Cent
Inkl. Vollkaskoversicherung, gesetzlicher Mietvertragsgebühr, Europaweiter Pannenhilfe, inkl.
Österreichischer Vignette,

Erforderliche Führerscheinklasse B (ist bei Fahrzeugübernahme mitzubringen)
Mindestalter 23 Jahre mit 2 jähriger Fahrpraxis